Wie berechnet sich der Beitragssatz der Krankenkassen
Die Höhe der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berechnet sich aus dem monatlichen Bruttoverdienst bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2017: 52.200 EUR pro Jahr, 4.350 EUR pro Monat).
Seit 2015 gibt es bei den Krankenkassen wieder Beitragssatzunterschiede durch die Einführung der prozentualen Zusatzbeiträge. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 %. Sowohl Arbeitgeber als auch die Versicherten bezahlen je 7,3 %. Zusätzlich erheben die gesetzlichen Krankenkassen proz. Zusatzbeiträge, die nur die Versicherten bezahlen. Der Gesamtbeitrag je Krankenkasse liegt 2017 zwischen 14,9 % und 16,3 % liegt. Selbständige zahlen den vollen Beitrag, können aber zwischen dem allgemeinen Beitragssatz (mit KV) und dem ermäßigten Beitragssatz (ohne KV) wählen. Nichtberufstätige Ehepartner und Kinder bis zu einem Alter von 18 Jahren sind beitragsfrei mitversichert.
Die Krankenkassen ziehen die SV-Beiträge zunächst ein und übertragen sie an den Gesundheitsfonds. Von dort erhalten die Krankenkassen in Abhängigkeit von Ihrer Versichertenstruktur die Mittel zugeteilt.
Angestellte, die mehr als die Versicherungspflichtgrenze (2017: 57.600 EUR pro Jahr, 4.800 EUR pro Monat) verdienen, können zu einer privaten Krankenversicherung wechseln. Für Selbständige gilt diese Regelung nicht. Selbständige sind nicht an die Versicherungspflichtgrenze gebunden.
Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenkasse berechnet sich der Beitrag in einer privaten Krankenversicherung nicht nach dem Einkommen sondern nach individuellen Risikofaktoren wie dem Eintrittsalter und dem aktuellen Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers.
Als Ergänzung zur Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung besteht die Möglichkeit, eine private Zusatzversicherung abzuschließen, beispielsweise für ambulante Behandlungen, einen Krankenhausaufenthalt, Krankentagegeld, Zahnersatz oder Auslandsaufenthalte.